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Das neue Betreuungsrecht garantiert mehr Selbstbestimmung und Mitsprache, bessere Qualität und Aufsicht

Wenn Sie infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder Behinderung die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen können und keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt haben, können Sie darauf angewiesen sein, dass das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin zu Ihrer Unterstützung bestellt. Das ab 1. Januar 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht sichert größtmögliche Selbstbestimmung und stellt Ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt.

Das Betreuungsrecht greift, wenn Erwachsenen ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Ein/e vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer:in unterstützt in diesem Falle dabei, dass eine Person ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst wahrnehmen und so ihr Selbstbestimmungsrecht wahren kann.

Die rechtliche Betreuung ist strikt am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet, berücksichtigt seine verbliebenen Fähigkeiten und wahrt seine Selbstbestimmung. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist dabei keine Entrechtung, eine Betreuerbestellung hat nicht zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig wird.


Das neue Betreuungsrecht ab 1. Januar 2023

Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns.
Der Betreuer bzw. die Betreuerin hat die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann (§ 1821 Absatz 2 BGB). Dazu gehört insbesondere, dass die betreute Person dabei unterstützt wird, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, und dass der oder die Betreuer:in von der Vertretungsmacht nur Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist. Die Betreuerin oder der Betreuer darf in keinem Fall über den Kopf einer betreuten Person hinweg entscheiden. Der Betreuer bzw. die Betreuerin muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen und Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der Betreuer bzw. die Betreuerin in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und die betreute Person bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Die Pflicht zur Wunschbefolgung gilt grundsätzlich auch bei der Entscheidung des Betreuungsgerichts, wer zum rechtlichen Betreuer oder zur Betreuerin bestellt wird.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz gibt es umfangreiche Informationen zum neuen Betreuungsrecht, so auch Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur rechtlichen Betreuung sowie Informationspapiere für verschiedene Zielgruppen.

Zielgruppenspezifische Informationsmaterialien zum neuen Betreuungsrecht

Das Bundesministerium der Justiz hatte zum Inkrafttreten des neue Betreuungsrechts eine breit angelegte und professionell gestaltete Informationskampagne zum neuen Betreuungsrecht gestartet, dazu gehören auch speziell zugeschnittene Informationsmaterialien. So wurden für verschiedene Akteure des Betreuungsrechts zielgruppenspezifische Informationspapiere entwickelt, in denen die relevanten Neuerungen für die jeweilige Akteursgruppe zusammengestellt sind, so z. B.

- Infopapieren für Richter/innen, Rechtspfleger/innen, Ärztinnen und Ärzte
- Übersichten für Sozialleistungsträger und Sozialbehörden

HIER finden Sie die wichtigsten Kernpunkte der Betreuungsrechtsreform die aktualisierten Vordrucke/Broschüren.