Infos & Beratung rund um die Themen Sterben, Tod und Trauer

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Für den Fall, dass man durch Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage sein sollte, eigene Angelegenheiten zu regeln, ist der Weg der Erteilung einer Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Die darin den Bevollmächtigten erteilten Befugnisse können sehr weitreichend sein. Die Vorsorgevollmacht umfasst beispielsweise in der Regel auch die Erlaubnis des „In-sich-Geschäftes“, also die Möglichkeit, dass der oder die Bevollmächtigte z. B. sich selbst Schenkungen aus dem zur Verwaltung anvertrauten Vermögen der Vollmacht gebenden Person zukommen lassen kann.
Doch leider passiert es immer wieder, dass diese Vollmachten missbraucht werden und diejenigen, die die Vollmacht geben, geschädigt werden. So zum Beispiel dadurch, dass notwendige Arztbesuche nicht veranlasst, Behördengänge nicht erledigt oder Gelder verschwendet oder veruntreut werden.

Was kann getan werden, um Missbrauch vorzubeugen?

Grundsätzlich sollte man nur Vertrauenspersonen mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten.

Weitere Vorkehrungsmöglichkeiten:

  • klare Beschreibung der Aufgaben und Durchführung,

  • Aufgaben auf mehrere Personen verteilen,

  • Einschränkung von Befugnissen,

  • weitere Verfügungen treffen, wie Patientenverfügung, Pflege- und Trauerverfügung,

  • sichere Verwahrung der Vorsorgedokumente.

Es ist empfehlenswert, möglichst klare Vorgaben für den Umgang mit seinen Angelegen-heiten zu machen und nicht nur Befugnisse zu erteilen. Die Vollmacht sollte eindeutige Aussagen dazu enthalten, was andere dürfen und vor allen, was sie nicht dürfen!

Wenn jeweils nur eine Person mit einem Aufgabenbereich, wie Vermögenssorge oder Gesundheitsentscheidungen, betraut wird, ist das Risiko eines unentdeckten Missbrauchs wesentlich geringer. Generell gibt es keine Kontrolle der Bevollmächtigten. In der Vorsorgevollmacht kann aber eine Verpflichtung formuliert werden zur Offenlegung aller oder bestimmter im Namen der Vollmacht gebenden Person ausgeführter Tätigkeiten seitens der bevollmächtigten Person/en gegenüber einer oder mehrerer nachfragenden weiteren Vertrauenspersonen. Es ist auch möglich, einen Anwalt als Kontrollbevoll-mächtigten einzusetzen, der bei Bedarf Einsicht in die Tätigkeiten des oder der Bevollmächtigten nehmen und deren rechtmäßiges Handeln überprüfen kann. Weiterhin kann auch verfügt werden, dass mehrere bevollmächtigte Personen einer Entscheidung zustimmen müssen, damit diese getroffen werden kann. Hierbei besteht allerdings ein gewisses Risiko für Handlungsunfähigkeit, wenn keine Einigung erzielt wird oder eine Person nicht erreichbar ist. Für diesen Fall wäre wiederum eine Regelung zum Verfahren zu treffen.

Was kann getan werden beim Verdacht auf Missbrauch?

So lange die Person, die die Vollmacht erstellt hat, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann sie eine erteilte Vollmacht ändern oder widerrufen. In diesem Fall sollten sämtliche relevanten Papiere von der oder den bevollmächtigten Personen zurückverlangt werden, um das Veranlasste zu prüfen. Bei Bedarf kann damit ein Anwalt beauftragt werden.

Ist die Vollmacht gebende Person nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und haben Dritte den Verdacht auf Missbrauchs durch die bevollmächtigte/n Person/en, ohne dass sie nähere Einsicht in die Tätigkeiten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit nehmen können, besteht für Dritte die Möglichkeit, diesen Fall auch bei einem unbewiesenen Verdacht anzuzeigen und vor das zuständige Amtsgericht zu bringen. Das Gericht kann gemäß § 1896 Abs.3 BGB dann eine Person mit umfassenden Einsichtsbefugnisse einsetzen, die eine Kontrolle durchführt. Neben dem vollen Auskunftsrecht über sämtliche relevanten Unterlagen kann diese Person auch die Vorsorgevollmacht widerrufen. Das Gericht entscheidet dann über den weiteren Einsatz einer oder eines Bevollmächtigten. Eine juristische Beratung wird dazu empfehlen.

Eine alte Frau sitzt am Wasser und ist traurig.
Ist der Schaden da, ist die Verzweiflung groß. Foto: Merja/Pixabay

Weitere Informationen

Das Landeskriminalamt Berlin hat das Faltblatt „VORSICHT: VORSORGEVOLLMACHT!“ (Download) veröffentlicht und eine spezielle Seite zum Vollmachtsmissbrauch geschaltet.

Bei Missbrauchsfällen von Vorsorgevollmachten bietet die Beratungs- und Beschwerde-stelle bei Konflikt und Gewalt in der Pflege älterer Menschen „Pflege in Not“ Klient:innen Familien- bzw. Mediationsgespräche an.

Grundsätzlich werden in den Beratungsstrukturen zu Pflege und Hospiz keine Rechtsberatungen durchgeführt und auf anwaltlichen Beistand, die Möglichkeit einer Anzeige bei der Polizei, die Beratung seitens der Verbraucherzentrale oder auch des Amtsgerichts hingewiesen.

Die Polizei informiert: Vorsicht Vorsorgevollmacht!