Infos & Beratung rund um die Themen Sterben, Tod und Trauer

ZENTRALE ANLAUFSTELLE HOSPIZ

030 40711113 | Mo. bis Fr. 9 - 15 Uhr | post@hospiz-aktuell.de

Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wer „Betreuer:in“ werden soll. Das ist eine andere Rechtsposition als die eines/einer „Bevollmächtigten“: Mit einer Betreuungsverfügung können dem Betreuungsgericht bestimmte Personen als Betreuer:in vorgeschlagen werden.
Das kann notwendig sein, wenn eine Person die eigenen Angelegenheiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst regeln kann. Durch das Betreuungsgericht werden die Bereiche festgelegt, für die der/die Betreuer:in zuständig ist. Betreuer:innen sind gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig.

Das sollten Sie wissen:

  • Es können Wünsche geäußert werden, wer zum/zur Betreuer:in bestellt werden soll oder wer nicht.

  • Es können auch konkrete Handlungsanweisungen für den/die Betreuer:in verfügt werden.